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Presseerklärung

Datum: 28.10.2022

Kurzbeschreibung: Die strafrechtliche Überprüfung eines Vorfalls, der sich am 12.06.2021 gegen 18.10 Uhr in der Eschholzstraße in 79106 Freiburg ereignet haben soll, ist abgeschlossen.

Vorfall in der Eschholzstraße Freiburg am 12.06.2021

Die strafrechtliche Überprüfung eines Vorfalls, der sich am 12.06.2021 gegen 18.10 Uhr in der Eschholzstraße in 79106 Freiburg ereignet haben soll, ist abgeschlossen.

Mit Pressemitteilung vom 04.05.2022, auf die verwiesen wird, hatte die Staatsanwaltschaft Freiburg folgendes mitgeteilt:

Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat die Ermittlungen zu einem Vorfall abgeschlossen, der sich am 12.06.2021 gegen 18.10 Uhr in der Eschholzstraße in 79106 Freiburg ereignet haben soll. Der Vorfall erregte hohes Medieninteresse.

Die Ermittlungen richteten sich zuletzt gegen sechs Beschuldigte - gegen fünf deutsche Staatsangehörige im Alter zwischen 45-47 Jahren sowie einen lettischen Staatsangehörigen im Alter von 37 Jahren.

Am 12.06.2021 gegen 18.10 Uhr sei eine Gruppe von sieben befreundeten Männern an der Bushaltestelle Ferdinand-Weiß-Straße in der Eschholzstraße in 79106 Freiburg ausgestiegen und soll sich zu Fuß in Richtung Haslach bewegt haben. Zu Fuß sei zu diesem Zeitpunkt auch zufällig ein 37jähriger lettischer Staatsangehöriger unterwegs gewesen, der an der Männergruppe vorbeigegangen sei. Nachdem er vorbeigelaufen sei, soll er laut hörbar mindestens zweimal aus der Gruppe heraus den Ausspruch „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ vernommen haben. Nach den erfolgten Ermittlungen ist davon auszugehen, dass diese Äußerung tatsächlich gefallen ist. Es ist aber zugleich nicht ausschließbar, dass diese Äußerung im Zusammenhang mit einer Anekdote der Gruppe aus den 1990er Jahren steht, über die man sich gerade unterhalten hatte. Außer dem 37jährigen sei zu diesem Zeitpunkt kein weiterer Fußgänger unterwegs gewesen. Der 37jährige habe diese Äußerung auf sich bezogen und habe die Gruppe zur Rede gestellt. Daraufhin habe sich eine Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten entwickelt, die sich über eine längere Wegstrecke und über einen längeren Zeitraum auf der Eschholzstraße von der Haltestelle Ferdinand-Weiß-Straße bis zum Platz der Berufsfeuerwehr Freiburg hingezogen habe. Auf Höhe der Kreuzung Eschholzstraße / Haslacher Straße seien zufällig weitere fünf Männer zu der Gruppe dazu gestoßen, die zuvor gemeinsam mit den anderen sieben Männern in einer nahegelegenen Gaststätte feiern gewesen seien. Im Zuge der Auseinandersetzung soll es zu verschiedenen, wechselseitigen Taten zwischen einigen Beteiligten der Gruppe und dem 37jährigen Mann gekommen sein.

Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahren gegen zwei Beschuldigte im Alter von 45 und 46 Jahren wegen des Tatvorwurfs der Bedrohung zum Nachteil des 37jährigen mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Gegen einen 46jährigen, von Beruf Polizeibeamter, und einen weiteren 47jährigen Beschuldigten hat die Staatsanwaltschaft Freiburg beim Amtsgericht Freiburg beantragt, durch Strafbefehl wegen des Tatvorwurfs der Bedrohung zum Nachteil des 37jährigen Staatsangehörigen Geldstrafen festzusetzen.

Gegen einen 47jährigen Beschuldigten hat die Staatsanwaltschaft Freiburg beim Amtsgericht Freiburg einen auf Geldstrafe lautenden Strafbefehl wegen des Tatvorwurfs der versuchten Körperverletzung beantragt. Er soll versucht haben, den 37jährigen Geschädigten durch das geöffnete Fenster eines Taxis in der Eschholzstraße mit der Faust ins Gesicht zu schlagen.

Zudem hat die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Freiburg beantragt, gegen den 37jährigen lettischen Staatsangehörigen im Wege eines Strafbefehls eine Verwarnung mit Strafvorbehalt auszusprechen. Ihm wird vorgeworfen, seinerseits den 46jährigen Polizeibeamten beleidigt zu haben.

Weitere, im Zusammenhang mit dem Geschehen erhobene Tatvorwürfe der Volksverhetzung, der Körperverletzung und der Beleidigung zum Nachteil des 37jährigen Mannes sowie Tatvorwürfe der Körperverletzung und der fahrlässigen Körperverletzung begangen durch den 37jährigen Mann waren entweder nicht nachweisbar oder es bestand aufgrund fehlender Strafanträge ein Verfahrenshindernis.

Das Amtsgericht Freiburg hat die gegen den 46jährigen Polizeibeamten und den weiteren 47jährigen Beschuldigten beantragten Strafbefehle wegen des Tatvorwurfs der Bedrohung zum Nachteil des 37jährigen lettischen Staatsangehörigen am 28.04.2022 antragsgemäß erlassen und Geldstrafen in Höhe von 60 Tagessätzen bzw. 50 Tagessätzen festgesetzt. Beide Beschuldigte haben gegen den jeweiligen Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt.

Der Strafbefehlsantrag gegen einen weiteren 47jährigen Beschuldigten wegen des Tatvorwurfs der versuchten Körperverletzung wurde ebenfalls am 28.04.2022 antragsgemäß erlassen und eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen festgesetzt. Dieser Beschuldigte hat gegen den Strafbefehl keinen Einspruch eingelegt, der Strafbefehl ist seit dem 17.05.2022 rechtskräftig.

Der Strafbefehlsantrag gegen den 37jährigen lettischen Staatsangehörigen wegen des Tatvorwurfs der Beleidigung wurde am 14.04.2022 ebenfalls antragsgemäß erlassen. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und verwarnt, die Verhängung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen blieb vorbehalten. Der Beschuldigte hat gegen den Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt.

Auf Initiative der Verteidigerin des 37jährigen lettischen Staatsangehörigen und des Verteidigers des 46jährigen Polizeibeamten und des 47jährigen Beschuldigten haben über den Sommer intensive außergerichtliche Gespräche stattgefunden, die im September 2022 in einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich gemündet haben. Die Beteiligten sind in einer schriftlichen Vereinbarung von Anfang September übereingekommen, dass der 46jährige Polizeibeamte an den 37jährigen lettischen Staatsangehörigen 2.200,00 EUR und der 47jährigen Beschuldigte 1.800,00 EUR zahlen. Ferner wurde Einigkeit erzielt, dass nach Zahlung der genannten Beträge sämtliche Ansprüche zwischen den Beteiligten, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Hinblick auf die Vorkommnisse vom 12.06.2021 vollständig erledigt sind.

Diese Zahlungen sind zwischenzeitlich bei dem 37jährigen lettischen Staatsangehörigen eingegangen.

Das Verfahren gegen den 46jährigen Polizeibeamten und den 47jährigen Beschuldigten wurde daraufhin mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligter durch Beschluss des Amtsgerichts vom 19.10.2022 endgültig gem. § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 5, Abs. 2 StPO eingestellt.

Das Verfahren gegen den 37jährigen lettischen Staatsangehörigen wurde mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligter durch Beschluss des Amtsgerichts vom 12.10.2022 endgültig gem. § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Abs. 2 StPO eingestellt.

Hintergrund:

Täter-Opfer-Ausgleich:

Der Begriff „Täter-Opfer-Ausgleich“ (TOA) umschreibt Bemühungen um einen Ausgleich zwischen (mutmaßlichem) Täter und Opfer einer Straftat, und zwar nicht nur im Sinne einer materiellen Schadenswiedergutmachung, sondern darüber hinaus im Sinne eines ideellen Ausgleichs von begangenem und erlittenem Unrecht durch Verantwortungsübernahme auf der einen und Bereitschaft zu einem derartigen Ausgleich auf der anderen Seite. Ein erfolgreich durchgeführter TOA, ggf. auch nur ein ernsthaftes Bemühen darum, kann gem. § 46a StGB zu einer milderen Bestrafung führen oder – wie vorliegend – Grund für eine Verfahrenseinstellung gem. § 153a StPO sein.

Verwarnung mit Strafvorbehalt:

Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist eine spezielle in § 59 StGB geregelte Sanktion in einem Urteil eines Strafgerichtes oder in einem Strafbefehl. Durch diese Sanktion wird der Täter lediglich verwarnt. Das Gericht behält sich die Verhängung einer genau bezeichneten Geldstrafe vor, falls der Täter innerhalb einer Bewährungszeit von maximal 2 Jahren erneut straffällig wird oder Auflagen, die mit der Verwarnung verbunden sind, nicht erfüllt. Man kann vereinfacht von einer „Geldstrafe zur Bewährung“ sprechen.



Petersen
Richter am Amtsgericht (w.a.R.)

Pressesprecher

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