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Informationen zum Vereinsregister

Welche Vereine werden im Vereinsregister eingetragen?
Im Vereinsregister, das bei den Amtsgerichten geführt wird, werden die Vereine eingetragen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
Die Eintragung in das Vereinsregister steht somit nur Vereinen mit einem ideellen, nichtwirtschaftlichen Zweck offen.
Eine Eintragungspflicht besteht nicht.

Mit der Eintragung erlangt der Verein die Rechtsfähigkeit, er kann somit Träger von Rechten und Pflichten sein.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet dann regelmäßig nur noch dieser selbst, nicht auch seine Mitglieder.
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz e.V.


Wirtschaftliche Vereine
erlangen Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (§ 22 BGB) – zuständig sind die Regierungspräsidien.


In der Zeit vom 13.01.2014 bis zum 16.02.2015 wurden die bisher bei den einzelnen Amtsgerichten in Baden-Württemberg geführten Vereinsregister digitalisiert und auf vier Amtsgerichte konzentriert.
Neben dem Amtsgericht Freiburg i. Br. für den Zuständigkeitsbereich Südbaden sind dies das Amtsgericht Mannheim für den Zuständigkeitsbereich Nordbaden sowie in Württemberg die Amtsgerichte Stuttgart und Ulm.
Die Zuordnung der Registergerichte in Baden-Württemberg können Sie im Folgenden einsehen:

  Örtliche Zuständigkeiten der Registergerichte

Die Registerblätter sind seit dem Abschluss der Konzentration über das Internet abrufbar; sonstige Urkunden können Sie weiterhin in Papierform beim jeweiligen Registergericht anfordern.
Nähere Informationen über die elektronischen Register und die Web-Auskunft erhalten Sie im Justizportal Baden-Württemberg auf der Seite: Gemeinsames Registerportal der Länder.



In welcher Form sind die zur Eintragung in das Vereinsregister erforderlichen Unterlagen vorzulegen?
Die sog. "Anmeldungen" müssen in öffentlich beglaubigter Form (§ 129 BGB, §§ 39, 39a sowie 40a BeurkG) eingereicht werden (§ 77 BGB).
Sie sind grundsätzlich in Papierform direkt beim zuständigen Registergericht einzureichen; zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Anmeldungen in elektronisch beglaubigter Form über einen deutschen Notar oder eine deutsche Notarin iIhrer Wahl einreichen zu lassen.
Die Einreichung der Anmeldung per einfacher E-Mail oder über Mein Justizpostfach ist nicht zulässig.

Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung von Dokumenten bei der Justiz finden Sie auf dem eJustice Portal BW.

Wo erhalte ich Auskunft in Vereinsfragen?
Auch seit der Konzentration ist gewährleistet, dass Ihre Anliegen und Fragen rund um den Verein und das Vereinsregister kompetent und zuverlässig beantwortet werden:

Bitte beachten Sie hierzu zunächst die Informationsbroschüren der Justiz-Ministerien des Bundes und des Landes Baden-Württemberg;
weitergehende Informationen entnehmen Sie bitte auch den Merkblättern und Formularen, die Ihnen ebenfalls auf dieser Homepage zur Verfügung gestellt werden.

Für weitere, allgemeine Fragen wenden Sie sich zu den hier angegebenen Sprechzeiten an die Infothek des Registergerichts.

Für Fragen zu bereits eingetragenen Vereinen, wenden Sie sich bitte an die nach der Geschäftsverteilung jeweils zuständige sachbearbeitende Rechspflegerin oder den sachbearbeitenden Rechtspfleger; 
diese bzw. diesen erfragen Sie bitte über die Infothek des Registergerichts oder die Telefonzentrale des Amtsgerichts Freiburg i. Br.
Die sachbearbeitenden Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger stehen Ihnen, abhängig von deren jeweiligen Arbeitszeitmodell, auch gerne außerhalb der angegebenen Sprechzeiten zur Verfügung.

 

 

VEREINSRECHT - BROSCHÜREN

Verweise zu amtlichen Broschüren:


Leitfaden zum Vereinsrecht
(Hrsg.: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
 Stand: 9/2016)


Rechtswegweiser zum Vereinsrecht
(Hrsg.: Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg,
 Stand: 3/2023)


Datenschutz im Verein nach der DS-GVO  
(Hrsg.: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg,
 Stand: 6/2024)