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Geschäftsverteilung
Die Verteilung der Geschäfte, d.h. der neu eingehenden Klagen, Anklagen, Beschwerden und sonstigen Sachen auf die einzelnen
Richter beim Amtsgericht wird jährlich durch das Präsidium des Amtsgerichts im Geschäftsverteilungsplan
beschlossen (Rechtsgrundlage: § 21 e Gerichtsverfassungsgesetz). Damit wird dem Grundsatz des gesetzlichen Richters
Rechnung getragen: "Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden" (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, § 16 Satz 2
Gerichtsverfassungsgesetz). Dieser Grundsatz verlangt auch, dass die Kriterien, nach denen die Fälle auf die einzelnen Richter
verteilt werden, im Voraus und nach allgemeinen Gesichtspunkten bestimmt sind.
Deshalb beschließt das Präsidium im Geschäftsverteilungsplan, mit welchen Richtern und Arbeitskraftanteilen die Abteilungen
personell besetzt sind und für welche Fälle die Richter zuständig sein sollen. Das Präsidium ist ein
Selbstverwaltungsorgan der Richter. Es wird von allen Richtern des Gerichts gewählt.
Richterliche Geschäftsverteilung
Geschäftsverteilung Richter 2025 (PDF)
Den Stand entnehmen Sie bitte der Datei.
Es handelt es sich dabei um eine Fassung, die speziell für die Veröffentlichung im Internet erstellt wurde und die bei
grundsätzlichen Änderungen der Zuständigkeit oder der Besetzung aktualisiert wird. Änderungen, die nur von zeitlich
begrenzter Bedeutung sind (Übergangsbestimmungen, vorübergehende Entlastungen und ähnliches), werden dabei nicht immer
erfasst.
Bitte beachten Sie, dass sich die rechtlich verbindliche Regelung der Geschäftsverteilung nur aus den bei der Geschäftsstelle hinterlegten Präsidiumsbeschlüssen ergibt!
Weitere Geschäftsverteilungspläne
Geschäftsverteilung
Rechtspfleger, Serviceeinheiten 2025 (PDF)
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Gerichtsvollzieher 2025 (PDF)
HINWEIS: Die obigen Geschäftsverteilungspläne geben den Stand zum
01.01.2025 wieder. Änderungen im Verlaufe des Geschäftsjahres sind nicht enthalten!
