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Nachlassgericht

Welches Gericht ist in Nachlasssachen zuständig?
Welche Aufgaben hat das Nachlassgericht?
Wozu dient ein Erbschein?
Wie werden Verfügungen von Todes wegen eröffnet?
Wie schlage ich das Erbe aus?

Welches Gericht ist in Nachlasssachen zuständig?

Nachlassgerichte sind nach § 3a ZuVOJu die Amtsgerichte, bei denen zugleich das Familiengericht angesiedelt ist.

Für Nachlasssachen ist grundsätzlich das Nachlassgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies sind nach § 3a ZuVOJu die Amtsgerichte, bei
denen zugleich das Familiengericht angesiedelt ist.

Für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung besteht eine ergänzende Zuständigkeit des Nachlassgerichts, in dessen Bezirk die ausschlagende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Welche Aufgaben hat das Nachlassgericht?

Das Nachlassgericht ist insbesondere zuständig für die Erteilung eines Erbscheines, die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen sowie die Entgegennahme von Erklärungen zur Ausschlagung eines Erbes. Daneben gehört auch die Bestellung eines Nachlasspflegers zum Aufgabengebiet des Nachlassgerichts. Ein Nachlasspfleger kann bestellt werden, soweit dies zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses und zur Ermittlung eines unbekannten Erben erforderlich ist.

Das Nachlassgericht kann indes keine Rechtsberatung in Nachlasssachen und keine Hilfestellung bei der Abfassung eines Testaments leisten.

Wozu dient ein Erbschein?

Der Erbe kann sich über sein Erbrecht und – wenn Miterben vorhanden sind – über die Größe des Erbteils vom Nachlassgericht einen Erbschein ausstellen lassen. Der Erbschein ist kostenpflichtig und wird nur auf Antrag eines Erben erteilt. Ist ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorhanden, ist ein Erbschein regelmäßig entbehrlich. Der Erbschein dient der Sicherheit im Rechtsverkehr. Grundsätzlich kann jeder davon ausgehen, dass er richtig und vollständig ist. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich entfallen sind, wird die Einziehung des Erbscheins angeordnet. Kann der Erbschein im Verfahren über die Einziehung nicht sofort erlangt werden, wird er für kraftlos erklärt.

Wie werden Verfügungen von Todes wegen eröffnet?

Nach dem Tod des Erblassers werden Testamente und Erbverträge vom Nachlassgericht eröffnet. In der Verwahrung des Gerichts befindliche Verfügungen von Todes wegen werden eröffnet, nachdem das Gericht Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt hat. Nicht in besonderer amtlicher Verwahrung befindliche Testamente sind unverzüglich im Original dem Nachlassgericht zur Testamentseröffnung zu übergeben, nachdem Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt wurde. Das Nachlassgericht kann einen Termin zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen bestimmen oder eine sogenannte „stille Eröffnung“ ohne Terminladung anordnen. In letzterem Fall hat das Gericht den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt zu geben. Über die Eröffnung wird eine Niederschrift aufgenommen.

Wie schlage ich das Erbe aus?

Wer eine ihm zugefallene Erbschaft nicht annehmen möchte, muss sie durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen. Die Ausschlagung kann regelmäßig nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Folgt die Erbschaft aus Testament oder Erbvertrag, beginnt die Frist nicht vor einer schriftlichen oder mündlichen Bekanntgabe dieser Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht an den jeweiligen Bedachten. Die Erklärung der Ausschlagung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Die öffentliche Beglaubigung erfolgt durch einen Notar.

Weitere Informationen:

www.notariatsreform.de 

Erbrecht-Broschüre

 Broschüre des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

 Erben und Vererben

Erbrecht-Broschüre (Land Baden-Württemberg)

Broschüre des Justizministerium Baden-Württemberg

  Das Erbrecht - praktische Hinweise



Nachlassgericht - Downloads

Hinweisblätter und Formulare im Format "pdf" zum Download oder Ausdruck. Zum Ausfüllen der Formulare, diese bitte zuerst herunterladen und lokal speichern.
Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung durch die Justiz erhalten Sie in der Rubrik "Service" dieser Internetseite unter "Informationen zum Datenschutz in der Justiz":

 

 Kurzübersicht zum Nachlassverfahren

 Ausführliche Informationen zum Nachlassverfahren (Formulare nachfolgend)

Erbausschlagung für sich selbst und nachrangig berufene Kinder (Formular)

Erbausschlagung für minderjährige Kinder (Formular)

Checkliste Standesurkunden bei gesetzlicher Erbfolge 

Checkliste für Ausschlagungen (Formular)

 Informationen zur Hinterlegung eines Privattestaments

 Mitteilung der Beteiligtendaten

⇒ Mitteilung des Nachlasswerts (Nachlassverzeichnis)

⇒ Fragebogen zur Nachlasserhebung (Formular)

Datenblatt zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrags 

 Vollmacht zur Stellung eines Erbscheinsantrags