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Neuerungen im elektronischen Rechtsverkehr 

Nachfolgend werden die technischen Einreichungsmöglichkeiten dargestellt.
Bei fachlichen Fragen, etwa welche Dokumente einzureichen sind und in welcher Form, beachten Sie bitte unbedingt dieses Merkblatt und diese weiteren Hinweise,
insbesondere unter III.1 hier.

Darüber hinaus gibt Ihnen die  Infothek gerne Auskunft.

Bitte beachten Sie jedoch, dass Anfragen (auch per E-Mail) nur beantwortet werden können, wenn diese die vollständigen Kontaktdaten (Vor- und Zuname, Anschrift, Telefon/Fax/E-Mail-Adresse, etc.) und die Firma / den Namen des betroffenen Rechtsträgers (Firma, Gesellschaft, Verein; idealerweise auch die Registernummer) enthalten.

Entsprechendes gilt für neu zu gründende Rechtsträger und Anfragen allgemeiner Art:
Wenden Sie sich vor einer Anfrage bei uns bitte zunächst an eine Angehörige bzw. einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe oder einen Notar / eine Notarin.







1. Einreichungsmöglichkeiten für Bürger


Die für Bürger (sogen. "Drittpersonen") bisher unter www.egvp.de bzw. unter www.webegvp.justiz.de bereitgestellten Einreichungsmöglichkeiten stehen seit dem 01.01.2018 bzw. seit dem 04.10.2018 nicht mehr zur Verfügung.

Zur Einreichung stehen nun folgende Registrierte Drittanwendungen zur Verfügung.

Zur Installation der Anwendungen und zur Einreichung von Dokumenten beachten Sie bitte unbedingt die Hinweise des Anbieters.


Falsch adressierte Eingaben gehen zu Lasten des Einreichungspflichtigen, da eine elektronische Weiterleitung von falsch adressierten Einreichungen derzeit aus technischen Gründen nicht erfolgen kann!
Beachten Sie bitte außerdem:
In Baden-Württemberg ist der elektronische Rechtsverkehr in Vereinssachen derzeit nicht zugelassen!

Die Nachrichtengröße beträgt zur Zeit (Okt. 2018) 30 MB; es können maximal 100 Anlagen beigefügt werden. 

Bei Problemen bei der Bedienung des Programms bzw. zum technischen Support wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Anbieter Ihres Produktes.


2. EGVP-Nachrichten mit vertrauenswürdigem Herkunftsnachweis (VHN)

Der VHN dient als sicherer Nachweis für die Herkunft einer EGVP-Nachricht.
Diese EGVP-Nachricht wird unter anderem mit einer Transportsignatur, die von einem bestimmten, vertrauenswürdigen Wurzelzertifikat abstammt, versehen. Diese Transportsignatur besagt, dass der Postfachinhaber sicher an seinem Verzeichnisdienst angemeldet war.

Seit dem 01.01.2018 werden folgende fünf VHNs unterschieden:

  • Nachrichten aus besonderen Anwaltspostfächern (beA)
  • Nachrichten aus besonderen Notarpostfächern (beN)
  • Nachrichten aus besonderen Behördenpostfächern (beBPo)
  • Nachrichten aus der Justiz
  • Nachrichten des De-Mail-Dienstes

Bei Nachrichten, die mit einem VHN für beA, beN oder beBPo versehen sind, handelt es sich um einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a ZPO nF.
Unabhängig vom Versand müssen die eingereichten Dokumente ggf. signiert werden.  

3. De-Mail

Ab dem 1. Dezember 2024 ist es Dienststellen der Justiz bundesweit nicht mehr möglich, eingehende De-Mail-Nachrichten zu empfangen oder zu versenden.

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