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Erstinstanzliche Verfahren

Das Amtsgericht ist in Familiensachen neben den Ehescheidungen für eine Vielzahl von Streitigkeiten und Entscheidungen zuständig. Beispielhaft seien hier die folgenden genannt

  • Unterhalt des Ehegatten (gesondert für die Zeit der Trennung und die Zeit nach Scheidung)
  •  Unterhalt für die Kinder (ganz gleich ob ehelich geboren oder nicht)
    Verfahren betreffend die elterliche Sorge für Kinder (hierzu gehören die Regelung der elterlichen Sorge als Ganzes oder in Teilbereichen wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge)
  • Verfahren betreffend den Umgang mit Kindern (umgangsberechtigt sind in jedem Fall die Eltern, aber auch Geschwister, Großeltern, Stiefeltern, Ehegatten eines Elternteils und Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Kindesherausgabe
  • Verfahren auf Regelung der Rechtsverhältnisse an der ehelichen Wohnung und der Haushaltsgegenstände
  • Abstammungssachen, d.h. Verfahren auf Feststellung/Anfechtung der Vaterschaft
  • Streitigkeiten nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
  • Gewaltschutzsachen
  • Adoptionen

Fast alle diese Angelegenheiten können auch im Zusammenhang mit dem Ehescheidungsverfahren geregelt werden (man spricht dann vom "Verbundverfahren"). Zwingend gehört zum Verbund der Versorgungsausgleich. Auch das Verfahren auf Ausgleich des in der Ehe erzielten Zugewinns kann im Verbund entschieden werden. Hier ist aber auch ein Verfahren noch möglich, wenn die Ehe bereits rechtskräftig geschieden ist.


Seit 01.12.2007 wird im Bezirk des Familiengerichts Freiburg in Sachen, die das Sorge- und Umgangsrecht betreffen, in geeigneten Fällen nach den Grundsätzen der „Neuen familiengerichtlichen Praxis im Sorge- und Umgangsrecht“ verfahren.

Dieser Verfahrensablauf ist im Zusammenwirken aller mit diesem Problemkreis beschäftigten Berufsgruppen erarbeitet worden. Er verfolgt das Ziel, die Eigenverantwortung der Eltern zu stärken und einen Streit in möglichst kurzer Zeit beizulegen. Nach anwaltlicher Beratung und unter Mitwirkung des Jugendamts soll regelmäßig unter Vermittlung des Richters eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die persönlichen Konflikte zwischen den Eltern sollen auf diesen Teil der familienrechtlichen Regelungen geringen Einfluss haben, damit das Wohl des Kindes im Vordergrund steht. Für die Kinder - die bei dieser Praxis zunächst nicht vom Gericht angehört werden - gestaltet sich das Verfahren weniger belastend.

Der Großteil der in Familiensachen tätigen Rechtsanwälte hat sich bereit erklärt, bei Anträgen nach diesen Grundsätzen vorzugehen. Die Mitarbeiter der Jugendbehörden im Bezirk des Familiengerichts Freiburg sind gleichfalls auf diese Vorgehensweise eingerichtet.

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